Satzung 2009
Satzung
IN VIA Katholischer Verband für Frauen- und Mädchensozialarbeit
für die Region Krefeld e.V.
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein trägt den Namen:
IN VIA Katholischer Verband für Frauen- und Mädchensozialarbeit für die Region
Krefeld e.V. (genannt IN VIA Krefeld)
Er soll im Vereinsregister eingetragen werden.
(2) Er ist Unterorganisation und Mitglied des IN VIA Katholischer Verband für Mädchenund
Frauensozialarbeit - Deutschland e.V. und ist über diesen beim Internationalen
Verband ACISJF (Association Catholique Internationale des Services de la Jeunesse
Feminine) vertreten.
(3) Der Verein ist als Fachverband Mitglied im Deutschen Caritasverband und dem
Caritasverband für die Region Krefeld e.V. zugeordnet.
(4) Sitz des Vereins ist Krefeld.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
(1) Der Verein bezweckt – entsprechend der Zielsetzung des IN VIA Katholischer
Verband
für Mädchen- und Frauensozialarbeit - Deutschland e.V. und in enger Fühlung mit
ihm – den planmäßigen Ausbau und die praktische Förderung vorbeugender
Jugendhilfe und sozialer Bildungsarbeit, insbesondere für weibliche Jugendliche
und junge Erwachsene, und nimmt in Absprache mit dem Caritasverband
für die Region Krefeld e.V. Aufgaben der katholischen Jugendsozialarbeit
wahr. Seine Aufgabe besteht insbesondere in:
- der sozialpädagogischen Unterstützung und Begleitung von arbeitslosen Mädchen
und jungen Frauen im Alter von 16 bis 25 Jahren,
- Hilfen bei der Arbeits-, Berufs-, und Ausbildungsfindung für Mädchen und Frauen,
- Hilfen zur Wohnungsfindung und Verselbständigung von benachteiligten
Frauen, jungen Müttern, behinderten Frauen, Abgangsschülerinnen, Aus- undÜbersiedlerinnen.
(2) Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen und mildtätigen
Zwecken im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zwecke verwandt werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem
Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung
begünstigt werden.
(3) Die Mitglieder des Vereins erhalten als solche keine finanziellen Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Mitglieder des Vereins
Der Verein hat korporative und persönliche Mitglieder.
(1) Korporative Mitglieder können Gruppen, Gemeinschaften und Träger von
Einrichtungen werden, die die Aufgaben der Katholischen Frauen- und
Mädchensozialarbeit im Sinne des erklärten Vereinszweckes fördern wollen.
(2) Persönliche Mitglieder können werden:
1. Einzelpersonen, die die Aufgaben der Katholischen Frauen- und
Mädchensozialarbeit im Sinne des erklärten Vereinszweckes fördern wollen,
2. Beauftragte von Einrichtungen und Stellen, die Katholische Jugendsozialarbeit
leisten.
(3) Alle Mitglieder des IN VIA Kath. Verband für Frauen- Mädchenarbeit für die Region
Krefeld e.V. sind zugleich Mitglieder des Caritasverbandes für die Region Krefeld e.V.
(4) Der Aufnahmeantrag soll schriftlich gestellt werden.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum
Jahresende. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied verpflichtet,
einen etwaigen Mitgliedsbeitrag zu zahlen.
Im Übrigen endet die Mitgliedschaft
a)durch Auflösung des Vereins
b)durch Ausschluss
c)durch Tod.
Der Ausschluss kann aus wichtigem Grund mit einfacher Stimmenmehrheit
durch den Vorstand erfolgen. Auf Antrag des Mitgliedes ist eine Beschlussfassung
der Mitgliederversammlung herbeizuführen. In diesem Fall ruht
die Mitgliedschaft bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
(5) Über die Festsetzung und Höhe eines Mitgliedsbeitrages entscheidet die
Mitgliederversammlung.
§ 4 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand.
§ 5 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus:
1.dem Vorstand gem § 6
2.den Vereinsmitgliedern
(2) Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere:
1. Beratung und Beschlussfassung über die Grundlinien der Vereinsarbeit
2. Entgegennahme des Geschäftsberichtes und der Jahresrechnung und
Entlastung des Vorstandes
3. Wahl von zwei Prüfern/Prüferinnen für den Prüfungsbericht
entsprechend § 7
4. Wahl des Vorstandes
5. Wahl der Vertreterin/des Vertreters für die Mitgliederversammlung des
Caritasverbandes für die Region Krefeld e.V.
6. Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
7. Satzungsänderungen
8. Auflösung des Vereins
(3) Die Mitgliederversammlung muss wenigstens einmal im Jahr stattfinden.
Die Einladung soll schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung wenigstens
4 Wochen vor der Sitzung durch die Vorsitzende oder die/den stellvertretende-
n Vorsitzende-n erfolgen.
(4) Anträge der Mitglieder an die Mitgliederversammlung müssen dem Vorstand
mindestens 14 Tage vor der Sitzung der Mitgliederversammlung
vorliegen.
(5) Auf Antrag von mindestens zwei Fünftel aller Mitglieder muss die Mitgliederversammlung
zusammentreten.
(6) Auf Beschluss des Vorstandes kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen werden.
(7) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(8) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse – soweit satzungsgemäß
zulässig – mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag
als abgelehnt. Stimmübertragung ist nur in begründeten Fällen mit Genehmigung
des Vorstandes möglich.
(9) Über die Sitzung der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen,
dass von der Vorsitzenden oder ihrem bzw. ihrer Stellvertreter-in zu unterschreiben
ist.
(10) Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins erfordern den Beschluss
von drei Viertel der auf ordnungsgemäße Ladung gem. § 5 Abs. 3
erschienenen Mitglieder, mindestens jedoch muss die Hälfte aller Mitglieder
anwesend sein.
§ 6 Der Vorstand
(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) dem geschäftsführenden Vorstand
b) dem Beirat.
(2) Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:
a) die Vorsitzende
b) die oder der stellvertretende Vorsitzende
c) die Geschäftsführerin.
(3) Jeweils zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten
den Verein gemäß § 26 BGB.
(4) Der Beirat besteht aus:
a) dem Geistlichen Beirat
b) der Referentin/dem Referenten für Katholische Mädchensozialarbeit
in der Diözese Aachen
c) dem oder der Geschäftsführer-in des Caritasverbandes für die Region
Krefeld e.V. oder dessen/deren Vertretung
d)bis zu sieben weiteren Beisitzer-innen, darunter möglichst auch Fachkräfte
der Sozialarbeit/Sozialpädagogik
(5) Die Mitglieder des Vorstandes mit Ausnahme der Geschäftsführerin
verwalten ihre Ämter ehrenamtlich. Die Geschäftsführerin kann ihr Amt
entweder ehrenamtlich oder gegen Vergütung ausüben.
(6) Die Mitglieder des Vorstandes, mit Ausnahme der Geschäftsführerin und
der unter 4 a) b) c) aufgeführten Beiratsmitglieder, werden von der Mitgliederversammlung
für die Dauer von 3 Jahren, vom Tag der Wahl an
gerechnet, in geheimer Wahl gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand
bleibt bis zur Eintragung ins Vereinsregister im Amt.
(7) Die Geschäftsführerin wird vom Vorstand ernannt.
(8) Der Geistliche Beirat wird vom Regionaldekan für die Region Krefeld
ernannt. Vorschläge für die Ernennung werden von den Vorstandsmitgliedern
eingereicht.
(9) Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere
1. fachliche und religiöse Anregung und Förderung der Vereinsarbeit
2. Planung, Beratung und Beschlussfassung über Aufgaben in der Region
Krefeld
3. Aufstellung des Haushaltsplanes und die Verwaltung des Vereinsvermögens
4.Berufung von Sachverständigen – auch ad- hoc- Ausschüssen – für bestimmte
Sachbereiche
5. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
6. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
(10) Der Vorstand tritt zusammen, wenn mindestens ein Drittel der Vorstandsmitglieder
dieses für notwendig erachtet, mindestens zweimal im Jahr.
Er wird durch die Vorsitzende schriftlich einberufen und ist beschlussfähig,
wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
(11) Vorstandsmitglieder können in der Vorstandssitzung nicht vertreten werden.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der
erschienenen Vorstandsmitglieder; bei Stimmengleichheit entscheidet die
Vorsitzende.
(12) Über die Sitzung des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen.
(13) Für bestimmte Arbeitsbereiche können Sachverständige ohne Stimmrecht
vom Vorstand hinzugezogen werden.
§ 7 Geschäftsführung
Die Geschäftsführung des Vereins ist jährlich durch eine-n kirchlich anerkannten
Prüfer-in oder eine-n vereidigten Wirtschaftsprüfer-in zu überprüfen. Die
beiden von der Mitgliederversammlung bestellten Prüfer-innen, die nicht Mitglied
des Vorstandes sein dürfen, nehmen jährlich Einblick in die Prüfungsberichte
und haben das Recht, weitere Auskünfte zu verlangen und erstatten der
Mitgliederversammlung Bericht.
§ 8 Aufsicht
(1) Der Verein untersteht der Aufsicht des Bischofs von Aachen.
(2) Nachfolgende Beschlüsse bedürfen zur Rechtswirksamkeit der
schriftlichen Genehmigung des Bischöflichen Generalvikariates.
a) Die Veräußerung, Belastung, und Aufgabe des Eigentums sowie die
Änderung, Veräußerung und Aufgabe von Rechten an Grundstücken,
desgleichen die Eingehung von Verpflichtungen zur Verfügung über
ein Grundstück oder Recht an einem Grundstück,
b) die Aufnahme und Gewährung von Darlehen, die Übernahme von Bürgschaften,
die Abgabe von Garantieerklärungen und abstrakten Schuldanerkenntnissen,
ferner Schulversprechen, Schulderlass und Schuldübernahme,
Erteilung von Generalvollmachten sowie die Durchführung und
Planung von Bauvorhaben und größeren Instandsetzungsarbeiten außerhalb
des Voranschlages des Haushaltsplanes,
c) die Erhebung von Klagen,
d) Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins gem, § 5 Abs. 10.
(3) Der Vorstand reicht dem Caritasverband für das Bistum Aachen e.V. den
Jahresvoranschlag mit Stellenplan und die Jahresrechnung zur Prüfung
ein, nachdem sie verabschiedet sind.
§ 9 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt
das vorhandene Vermögen an den Caritasverband für die Region Krefeld e.V.,
der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke
möglichst im Bereich der Jugendsozialarbeit zu verwenden hat.
§ 10 Eintragung der Satzung
Die Vorstehende Satzung wurde vom Bischöflichen Generalvikariat Aachen genehmigt.
Sie wurde am 17. Dezember 1992 in das Vereinsregister -VR 2573 Registergericht
Krefeld- eingetragen. urch die Angleichung des örtlichen Namens an den Deutschen
Verband in Freiburg wurden Namensergänzungen bei der Mitgliederversammlung
am 03.März 2009 beschlossen.
Krefeld, im August 2009
Vorsitzende
Barbara Kabbani
Stellvertetender Vorsitzender
Joachim Hüpkes
Geschäftsführerin
Tamara Schubert



